§ 25.
Rechtsanwälte, die als Vertreter der Parteien auftreten, sowie die von Behörden als Vertreter entsendeten Organe haben bei Beginn der Verhandlung ihre Bevollmächtigung nachzuweisen, soweit diese nicht schon aus den Akten erhellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003531
alte Dokumentnummer
N1194610141N
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