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§ 24 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 24

(1) Für die Bezahlung von Betriebskosten gilt § 23 nur, insoweit die Belege der Finanzlandesdirektion bis zum Ende des Kalendervierteljahres vorgelegt worden sind. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Bezahlung von Betriebskosten, deren Fälligkeit mehr als sechs Monate vor der Vorlage der Belege eingetreten ist.

(2) Die Finanzlandesdirektion kann die Betriebskosten und das gesetzliche Reinigungsgeld unmittelbar an denjenigen bezahlen, der die Leistung erbracht hat.

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