vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verständigung von Kreditinstituten.

§ 25.

Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen eines inländischen Kreditinstituts, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40220802

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)