vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

Fälligkeit.

§ 23

(1) Die Finanzlandesdirektion hat dem Anspruchsberechtigten die Beträge, die ihm auf Grund eines Anerkenntnisses, einer Einigung oder eines Bescheides zustehen, vierteljährlich auszuzahlen. Die Beträge werden jeweils am 20. des auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden Monats fällig. Bei bescheidmäßiger Festsetzung sind Beträge für zurückliegende Zeiträume 14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides fällig.

(2) Fällige Beträge sind mit 4% jährlich zu verzinsen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)