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§ 20 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Probennahme und Probeneinsendungen

§ 20

(1) Die Probennahme und die Untersuchungen sind nach dem inAnhang C und Anhang D geregelten Verfahren und Labormethoden vorzunehmen.

(2) Die genommenen Proben, ausgenommen die Milchproben gemäß Abs. 3, sind unverzüglich an eine gemäß § 4 zuständige Untersuchungsstelle zu senden.

(3) Die erforderlichen Milchproben sind von Gebietslaboratorien der österreichischen Milchprüfringe, welche über ein akkreditiertes oder zertifiziertes Probennahmesystem verfügen, oder vom Untersuchungsorgan gemäß § 3 oder von einem Labor, welches gemäß der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, berechtigt ist und Milchproben bearbeitet, zu beziehen.

(4) In Beständen mit mehr als 50 Rindern ist die Anzahl der laktierenden Rinder zu ermitteln. Die Ermittlung der Anzahl kann entfallen, wenn sich gemäß VIS oder Rinderdatenbank nicht mehr als 50 weibliche Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb befinden. Befinden sich gemäß VIS oder Rinderdatenbank mehr als 50 weibliche Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb, ist anstelle der Entnahme von Milchproben auch die Entnahme von Blutproben zulässig.

(5) Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahmen auch allfällige weitere erforderliche Untersuchungen und Kontrollen nach veterinärrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden können.

(6) Bei nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Rindern, die einer serologischen oder angeordneten Untersuchung unterzogen werden, ist unverzüglich deren ordnungsgemäße Kennzeichnung zu veranlassen.

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