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§ 19 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Durchführung der Untersuchungen und Datenübermittlung

§ 19

Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die serologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose in folgender Weise durchgeführt werden:

  1. 1. In jenen im Stichprobenplan vorgesehenen Betrieben, in welchen keine Milchprobennahme erfolgt, sind alle über zwei Jahre alten Rinder – höchstens jedoch zehn pro Bestand – mittels Blutproben zu untersuchen. Diese Blutprobennahme kann auch im Rahmen der Schlachtung erfolgen.
  2. 2. Die im Stichprobenplan vorgesehenen rohmilcherzeugenden Betriebe mit laktierenden Rindern, bei denen die Anzahl der weiblichen Rinder über 24 Monaten im Bestand mindestens 30% beträgt, ausgenommen reine Mutterkuhherden, sind, sofern im Anhang C nicht anders bestimmt, mittels Milchproben aller laktierenden Rinder zu untersuchen.
  3. 3. Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben sind der Untersuchungsstelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf elektronischem Weg zu übermitteln:
  1. a) Proben die von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten gezogen wurden, sind jedenfalls unter Verwendung des VIS einzusenden. Dabei hat die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren oder im Falle einer Milchprobe, die von mehreren laktierenden Rindern stammt, zum jeweiligen Betrieb bei der Untersuchung der Proben gegeben zu sein.
  2. b) Im Fall von Milchproben gemäß § 20 Abs. 3 sind die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben – insbesondere die LFBIS-Nr. des betroffenen Betriebes sowie gegebenenfalls die Ohrmarkennummer des betroffenen Tieres – nach den Vorgaben der Untersuchungsstelle anzugeben.

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