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§ 3 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Hauptstück

Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose Probennahme

§ 3

(1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt, herangezogen werden. Tankmilchproben können abweichend von Abs. 1 im Zuge der Milchsammlung durch geschulte Bedienstete der Molkerei entnommen werden.

(3) Die Personen gemäß Abs. 2 erster Satz sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hierzu eines gemäß § 3 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

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