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§ 1 V-BMWA-BGBl 1995/30

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Einberufung

§ 1

(1) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:

  1. 1. alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (§ 91 Abs. 2 ASchG),
  2. 2. die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
  3. 3. die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (§ 91 Abs. 3 und 4 ASchG).

(3) Die Einladung hat zu enthalten:

  1. 1. Ort und Zeit der Sitzung,
  2. 2. die Tagesordnung und
  3. 3. die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.

(4) Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.

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