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§ 2 V-BMWA-BGBl 1995/30

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vorsitz

§ 2

(1) Den Vorsitz im Arbeitnehmerschutzbeirat führt der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin, bei Verhinderung dessen/deren Vertretung.

(2) Der/Die Vorsitzende hat in den Sitzungen für eine rasche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und vom Beratungsgegenstand abweichende Ausführungen zu verhindern.

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