Einberufung
§ 1
(1) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:
- 1. alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (§ 91 Abs. 2 ASchG),
- 2. die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
- 3. die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (§ 91 Abs. 3 und 4 ASchG).
(3) Die Einladung hat zu enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Sitzung,
- 2. die Tagesordnung und
- 3. die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.
(4) Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.
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