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§ 1 Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetz oder Steinmetzin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40204722

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