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§ 2 Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
  2. 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
  3. 3. Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  4. 4. Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
  5. 5. Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
  6. 6. Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
  7. 7. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
  8. 8. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Fensterrahmung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40204723

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