Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetz oder Steinmetzin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010257
Dokumentnummer
NOR40204722
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