§ 1.
(1) Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25 000 sowie in acht Katasterplänen im Maßstab 1:5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10006014
Dokumentnummer
NOR12066008
alte Dokumentnummer
N4199715836A
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