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§ 1 Sperrgebiet Allentsteig

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 1.

(1) Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25 000 sowie in acht Katasterplänen im Maßstab 1:5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10006014

Dokumentnummer

NOR12066008

alte Dokumentnummer

N4199715836A

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