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§ 2 Sperrgebiet Allentsteig

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 2.

(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen:

  1. 1. Die im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
  2. 2. jene Teile der Landeshauptstraße Nr. 56 und der Landeshauptstraße Nr. 75, die im Übersichtsplan durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind, und
  3. 3. jene im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig gelegenen Gebiete, die in den Katasterplänen durch eine durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10006014

Dokumentnummer

NOR12066009

alte Dokumentnummer

N4199715837A

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