Text
§ 1.
Die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH haben den im Anhang genannten Richtlinien zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020
Gesetzesnummer
20011118
Dokumentnummer
NOR40222564
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