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§ 2 Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2020

§ 2.

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011118

Dokumentnummer

NOR40222565

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