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§ 1 Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2026

§ 1.

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, pro Kalendermonat.

(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40277313

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