§ 1 Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 1.

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.

(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40186229

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