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§ 3 Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2026

§ 3.

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40277314

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