§ 3.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20009622
Dokumentnummer
NOR40277314
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