§ 1.
(1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen:
- 1. Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;
- 2. Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen, von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;
- 3. Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.
(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf
- 1. die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,
- 2. die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie
- 3. die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes
- insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001978
Dokumentnummer
NOR40030788
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