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§ 26b IG-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2001

Aktionsplan

§ 26b.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.

(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40019223

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