§ 2.
(1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf:
- 1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, des Straßendienstes, Einsatzfahrzeuge der Stromversorger, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Post- und Paketdienste, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge des gewerblichen Luftverkehrs, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, betriebliche Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit eingesetzt werden müssen, Fahrzeuge, die der Versorgung mit Treib- und Brennstoffen dienen, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß;
- 2. Fahrzeuge mit Elektromotor; Hybridfahrzeuge;
- 3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie gewerblichen Luftverkehr;
- 4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
(2) Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(3) Im Abs. 2 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn
- 1. die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, dass Gefahren für die ArbeitnehmerInnen oder Dritte entstehen,
- 2. Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
- 3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Überschreiten der Alarmwerte gemäß Anlage 4 IG-L.
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001978
Dokumentnummer
NOR40030789
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