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§ 19 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 19.

(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit aus den Unterrichtsfächern Einzelprüfungen durchzuführen.

(2) Nach Abschluß des Lehrkurses ist von der Prüfungskommission eine Abschlußprüfung abzunehmen. Den Prüfungstermin hat der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter des Lehrkurses unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Kursabschlusses festzusetzen.

(3) Hinsichtlich der Durchführung der Abschlußprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 29 der Ersten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 212/1961, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Bei ungenügendem Erfolg in zwei Gegenständen kann die Abschlußprüfung nach drei Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht statthaft.

(5) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der ärztliche Leiter des Lehrkurses, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie die Vortragenden der Unterrichtsfächer anzugehören, aus denen die Wiederholungsprüfung abzunehmen ist.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131436

alte Dokumentnummer

N8196931904L

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