§ 18.
Kursteilnehmer(innen), die sich während der Ausbildung wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder gröblich gegen die Kursdisziplin verstoßen haben, sind vom weiteren Kursbesuch auszuschließen.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131435
alte Dokumentnummer
N8196931903L
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