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§ 20 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 20.

(1) Über die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.

(2) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note „sehr gut“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend“ erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.

(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Kursdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131437

alte Dokumentnummer

N8196931905L

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