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§ 19 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Anbringen der Beschusszeichen

§ 19.

(1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:

  1. 1. bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;
  2. 2. bei Handfeuerwaffen, bei denen der Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus bzw. auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion;
  3. 3. bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus (Basküle bei Kipplaufwaffen, Verschlussstück bei den anderen Handfeuerwaffen) und auf dem Gehäuse, wenn es vorhanden ist.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen:

Monat

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

11

12

Code

E

L

N

B

S

Z

G

P

I

C

V

A

Jahreszahl

1

2

3

4

5

6

7

8

9

0

 

Code

W

K

R

F

M

H

Y

T

D

O

 

             

(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 (Rockwell-Verfahren) aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das (nachfolgende) Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen heraus zu schleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.

(4) Beschusszeichen; diese Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:

  1. 1. Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  

  1. 2. Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

  1. 3. Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

  1. 4. Zeichen auf allen Läufen von Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Z 3:

 

  1. 5. Zeichen für das Beschussamt:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  

  1. 6. Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

V

F

  

  1. 7. Zeichen auf Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils Betracht kommenden in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind und die der Kontrolle gemäß den §§ 10 bis 15 standgehalten haben:

Beschussamt Wien

Beschussamt Ferlach

  

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220443

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