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§ 19 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens

§ 19

Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.

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