Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
§ 19
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
§ 19
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.
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