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§ 18 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Widerruf von Ersuchen

§ 18

(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.

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