zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Nachträgliche Berücksichtigung
§ 18.
(1) Erfolgte keine Vorabberücksichtigung für Energieträger, die in der Überführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, gemäß § 15, kann bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden. Über die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.
(3) Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann zulässig, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß § 15 in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274960
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