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§ 18 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Seniorenkurie

§ 18

(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2Z 3 bis 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.

(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).

(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.

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