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§ 13 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 13

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

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