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§ 17 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Geschäftsordnung

§ 17

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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