1. Zum Verfahren bei einer Nachtragsabhandlung vgl. § 183 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Zur Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen siehe die §§ 133 bis 239 EO, RGBl. Nr. 79/1896; 3. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003. 4. ÜR: Art. III Z 2, BGBl. Nr. 659/1989
Nachtragserbteilung
§ 18.
(1) Überträgt der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Erbhof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag herauszugeben, um den der bei einem Verkauf des Erbhofs oder seiner Teile erzielbare Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigt. Dieser Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. Ein Mehrbetrag liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmspreises zum Übernahmspreis des ganzen Hofes zu berechnen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Veräußerung im Fall der Zwangsversteigerung. Hiebei ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigender Teil des Meistbots auf Antrag insoweit der Nachtragserbteilung zu unterziehen, als er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird. Für die Frist von zehn Jahren ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend.
(3) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe
- 1. den Mehrbetrag (Teil des Restes der Verteilungsmasse) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
- 2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei einer späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben bewirkte Verbesserung (Abs. 1) anzusehen.
(4) Eine Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Pflichtteilsberechtigten sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
1. Zum Verfahren bei einer Nachtragsabhandlung vgl. § 183 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. Zur Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen siehe die §§ 133 bis 239 EO, RGBl. Nr. 79/1896;
3. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
4. ÜR: Art. III Z 2, BGBl. Nr. 659/1989
Schlagworte
Veräußerung, Abverkauf, Übernahmsverbot, Erlös, Ertrag, Vermögen, Gewinn, Ausgleich, Beteiligung, Herausgabe, Verbesserung, Kauf, Investition, Melioration, Versteigerung, Hyperocha, Hofkauf, Legitimation, Antragsrecht, Verfristung, Übergabe, Anschreibung, Weiterverkauf, Geschwisterhof, Gemeinschaft, Erbteilung, Teilung, Nachlass, Nachlassvermögen, Vermögen, Masse, Versteigerung, Eintragung, Verbücherung, Gütergemeinschaft, Anteil, Abhandlung, Nachtragshandlung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR40173136
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