Anhörung der Landwirtschafskammer.
§ 19.
Das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehende Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser für den bestimmten Verlassenschaftsfall namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.
Schlagworte
Stellungnahme, Gutachten, Sachkunde, Befund, Interessenvertretung, Kammer, Bezirkslandwirtschaftskammer, Abhandlung, Gericht, Abhandlungsgericht, Beweismittel
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12026239
alte Dokumentnummer
N2195821875S
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