Wählerevidenzen
§ 17
(1) Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5 Tierärztegesetz zu erstellen.
(2) Das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer hat die am Stichtag gültige Tierärzteliste, einerseits geordnet nach Abteilungen, anderseits geordnet nach Bundesländern, unter Außerachtlassung aller Personen, welche nicht ordentliche Kammermitglieder sind, der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf des Stichtages in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper eine eigene Wählerevidenz anzulegen,
- 1. in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkörpers, dem sie gemäß § 8 zugehörig sind, aufgenommen werden und
- 2. in der die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG) anzuführen sind.
(4) Jede/Jeder Wahlberechtigte darf jeweils nur in
- 1. der Wählerevidenz einer Abteilung und
- 2. der Wählerevidenz eines Bundeslandes
eingetragen sein. Ist eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter in die Wählerevidenz beider Abteilungen oder in die Wählerevidenz zweier oder mehrerer Bundesländer eingetragen, so ist sie/er unverzüglich aus der bzw. den Wählerevidenzen, in die sie/er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist die/der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
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