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§ 16 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Wahlkundmachung

§ 16

(1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

  1. 1. der Wahltag (§ 15 Abs. 2);
  2. 2. der Stichtag;
  3. 3. die Angabe des Orts, wo die Wahlkuverts bis 16:00 Uhr am Wahltag eingelangt sein müssen;
  4. 4. die vorläufige Anzahl der Delegierten pro Abteilung und der Hinweis, wann die endgültige Mandatszahl der Abteilungsdelegierten (§ 20) kundgemacht wird;
  5. 5. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerevidenzen und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
  6. 6. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerevidenzen schriftlich binnen zwei Wochen nach dem Beginn der Auflage bei der Wahlkommission eingebracht werden können und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
  7. 7. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bis 16:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
  8. 8. die Bestimmung, wie viele wahlwerbende Personen die Wahlvorschläge für die jeweiligen Wahlkörper gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz mindestens enthalten müssen;
  9. 9. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
  10. 10. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
  11. 11. die Bekanntmachung, in welcher Weise bei der Briefwahl vorzugehen ist;
  12. 12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von Vorzugsstimmen.

(2) Die Wahlkundmachung ist gemäß § 3 zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

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