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§ 8 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Wahlkörper

§ 8

(1) Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter einen Wahlkörper.

(2) Jedes Bundesland bildet für die Wahl der bzw. des jeweiligen Landesdelegierten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einen Wahlkörper.

(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG).

(4) Für jeden Wahlkörper ist gemäß § 20 Abs. 2 TÄKamG eine Wählerevidenz anzulegen. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.

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