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§ 17 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 17.

(1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.

(2) Schwimmende Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepasst werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen oder gleichwertigen technischen Lösungen so beweglich zu gestalten, dass sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.

(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen gefahrlos benützt werden können.

(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage und Landstege müssen

  1. 1. rutschsicher sein,
  2. 2. barrierefrei benutzbar und erschütterungsarm befahrbar sein,
  3. 3. eine Schwellenhöhe von höchstens 3 cm aufweisen,
  4. 4. bei der Verwendung von Gitterrosten eine Lochgröße von höchstens 3 cm aufweisen,
  5. 5. mit folgenden Geländern versehen sein:
  1. a) bei Schifffahrtsanlagen an Land, sofern ein Absturz während des Ein- und Aussteigens möglich ist, im Bereich von 5 m neben der Ein- und Ausstiegstelle mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens einem Handlauf und einem Durchzug oder entsprechenden vertikalen Elementen und
  2. b) bei schwimmenden Anlagen, sofern ein Absturz möglich ist, mit einem Geländer nach ÖNORM EN 711:2016 07 15 und bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm zusätzlich mit Radabweisern,
  1. 6. eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.

(5) Landstege müssen darüber hinaus

  1. 1. an beiden Enden von Rampen horizontale Bewegungsflächen von mindestens 150 cm aufweisen,
  2. 2. bei neu zu errichtenden Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 6% aufweisen,
  3. 3. bei Änderung bestehender Anlagen ein Längsgefälle von höchstens 10% aufweisen,
  4. 4. mit mittig angeordneten und mit Leuchtfarbe gekennzeichneten Trittsicherungen in Form von Querleisten oder Wülsten mit einer Höhe von 20 mm bis 30 mm und einer Breite von höchstens 300 mm in einem Abstand von 400 mm bis 500 mm ausgerüstet sein, sofern die Oberfläche keine gleichwertige Rutschsicherheit gewährleistet,
  5. 5. ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,
  6. 6. an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und
  7. 7. mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.

(6) Ist die Erfüllung von Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 bis 4, Z 5 lit. b und c sowie Z 6 und Abs. 5 technisch nicht möglich, oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, dar, ist durch eine Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die erforderliche Hilfe bei der Benutzung der Anlage bereitgestellt wird. Die Betriebsvorschrift ersetzt in diesem Fall alle im ersten Satz angeführten Bauvorschriften.

(7) Sofern die Anlage nicht den Bestimmungen des § 30 entspricht, muss der landseitige Zugang zur Landungsanlage mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten oder Personen im Auftrag des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehen bleiben auf der Landungsanlage ist verboten.“ anzubringen.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Landungsanlagen bei Benutzung ausreichend beleuchtet sind,
  2. 2. Verkehrswege und für Fahrgäste bestimmte Flächen so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
  3. 3. für Arbeitsvorgänge die allenfalls erforderliche höhere Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(9) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes trägt.

(10) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.

(11) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.

(12) Das Laden und Löschen von Gütern darf über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.

(13) Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr ist verboten.

(14) Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen; bei Unfallgefahr sind die Zugänge abzusperren und ist auf das Betretungsverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(15) Im Bereich von Landungsanlagen für Kabinenschiffe müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste) und Abwässern,, die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, eine Gewässerverunreinigung vermieden wird sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle und Abwässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(16) Abs. 15 gilt nicht, wenn sich der Anlagenbetreiber nachweislich an einem übergreifenden System zur Entsorgung der genannten Abfälle beteiligt.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253795

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