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§ 16 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2019

Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 16.

(1) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.

(2) Entzündbare flüssige Stoffe gemäß ADN müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die in dem Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.

(3) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muss eine öldichte Wanne bilden.

(4) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muss wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verlässlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muss der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.

(5) Die Tanks, in denen entzündbare flüssige Stoffe gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Füllleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Befüllen durch ein Bunkerboot gemäß ADN.

(6) Die Füllleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem Rost bindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen.

(7) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muss vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muss bis 0,05 m über den Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.

(8) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muss eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflussleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.

(9) Der Ölabscheider muss dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muss leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.

(10) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind.

(11) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muss die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Füllleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur zur Verbindung der Füllleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Füllleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.

(12) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluss füllen.“ anzubringen.

(13) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, insbesondere im Winter, vollkommen entleert und gasfrei gemacht werden.

(14) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen Wasser abweisenden Bindemittels vorrätig zu halten. Verschüttete Stoffe sind sofort mit Bindemittel zu bedecken. Verbrauchte Bindemittel sind unverzüglich zu entsorgen.

(15) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.

(16) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks ist im Übrigen das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(17) Auf schwimmende Versorgungsanlagen, die für die Lagerung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 23°C bis 100°C bestimmt sind, dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die Bestimmungen des ADN für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 1, 8 bis 10, 13 und 14.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40213884

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