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§ 30 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

§ 30.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von schwimmenden Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.

(2) Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.

(3) Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

(3a) Abweichend von Abs. 3 gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß § 14, wenn diese schwimmenden Anlagen

  1. 1. Aufbauten auf maximal 10 % der gesamten Nutzfläche aufweisen,
  2. 2. keine Verbrennungskraftmaschinen oder Heizungsanlagen an Bord haben,
  3. 3. elektrische Anlagen mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 5 kW an Bord haben, sowie
  4. 4. keine Tanks für brennbare Flüssigkeiten an Bord haben.

(4) Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Abs. 3 umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen

  1. 1. der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
  2. 2. der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau

(5) Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:

  1. 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
  2. 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
  3. 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(6) Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Schlagworte

Maschinenraum, Kesselraum

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253800

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