vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 167/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Verordnung: Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

167. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Auf Grund des § 5 Abs. 4 und des § 6 Abs. 3 des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anpassung des oberen Referenzenergiepreises

§ 1. (1) Der in § 5 Abs. 3 Z 2 des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, festgesetzte obere Referenzenergiepreis wird mit 25 Cent/kWh festgelegt.

(2) Der obere Referenzenergiepreis gemäß Abs. 1 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen.

Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

§ 2. (1) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.

(2) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)