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§ 4 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

2. Teil

Stromkostenzuschuss Begünstigter Personenkreis

§ 4.

(1) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage I genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

(Anm.: Zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vgl. § 2, BGBl. II Nr. 167/2024.)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250760

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