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§ 5 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent

§ 5.

(1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.

(2) Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.

(3) Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:

  1. 1. Grundkontingent2.900 kWh/Jahr;
  2. 2. Oberer Referenzenergiepreis40 Cent/kWh; (Anm. 1)
  3. 3. Unterer Referenzenergiepreis10 Cent/kWh.

(4) Die in Abs. 3 festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in § 1 Z 1 festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.

(5) Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Abs. 4 sind folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. 1. das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;
  2. 2. der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;
  3. 3. durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.

(______________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 167/2024 ab 1.7.2024: 25 Cent/kWh)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40259266

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