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§ 15 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Ausfallverfahren

§ 15.

(1) Steht das EDV-gestützte System oder der Zugang zu diesem System nicht zur Verfügung, kann der Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder zertifizierter Versender) abweichend von § 5 nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach Art. 9 der Delegierten Verordnung verwendet und vom Versender mit einem ARC (Abs. 5 und 6) versehen wird.

(2) Das EDV-gestützte System gilt als nicht zur Verfügung stehend, wenn Ausfälle oder andere Störungen der erforderlichen IT-Infrastruktur oder von Teilen davon den Zugang eines Versenders zum EDV-gestützten System verhindern und der Beginn der Beförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verschoben werden kann.

(3) Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen. Mit der Vergabe eines ARC durch das Zollamt Österreich gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Ausfälle des EDV-gestützten Systems von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt. Steht schon im Vorhinein fest, dass der Ausfall des EDV-gestützten Systems voraussichtlich länger als zwei Stunden andauern wird, und in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich die Eröffnung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren schon vor Ablauf der zweistündigen Frist mündlich genehmigen.

(5) Die Vergabe eines ARC im Ausfallverfahren erfolgt durch das Zollamt Österreich. Ausgenommen davon sind die in § 16 geregelten Fälle. Der Versender hat dazu folgende Daten bekanntzugeben:

  1. a) die Verbrauchsteuernummer des Versenders;
  2. b) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers von dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren versandt werden;
  3. c) die Verbrauchsteuernummer des Empfängers;
  4. d) die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers in welchem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen;
  5. e) den Verbrauchsteuer-Produktcode gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung und die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(6) Der Versender hat den Ausdruck des Ausfalldokuments nach Abs. 1, versehen mit der Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausfallverfahren“ und einem gültigen ARC auszufertigen. Der Beförderer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat diese Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

(7) Die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren hat unverzüglich nach Vergabe des ARC zu erfolgen.

(8) Sofern ein gemäß Abs. 5 vergebener oder nach § 16 Abs. 1 selbstständig generierter ARC nicht verwendet wird, ist dies dem Zollamt Österreich unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(9) Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, hat der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem Zollamt Österreich die Entwürfe der jeweiligenelektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu übermitteln. Die Übermittlung hat über das EDV-gestützte System zu erfolgen und alle Daten der entsprechenden Ausfalldokumente zu enthalten. § 5 gilt entsprechend.

(10) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Zollamt Österreich. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. §§ 6 und 7 gelten entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252150

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