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§ 16 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

§ 16

(1) § 16.Abweichend von § 15 Abs. 5 kann das Zollamt Österreich Versendern bewilligen, selbstständig im Ausfallverfahren ARC zu generieren, wenn

  1. 1. diese Wirtschaftsbeteiligten kontinuierlich eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb eines kurzen Zeitraumes eröffnen und dadurch die Vergabe von ARC durch das Zollamt Österreich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich wäre,
  2. 2. diese Wirtschaftsbeteiligten ihren Datenaustausch nach § 3 Abs. 1 Z 2 über das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Webservice durchführen und
  3. 3. gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Inhaber der Bewilligung nach Abs. 1 haben dem Zollamt Österreich die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren im Voraus bekannt zu geben und sicher zu stellen, dass im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für jedes Ausfalldokument ein eindeutiger und den Spezifikationen des EDV- gestützten Systems entsprechender ARC generiert wird.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252151

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