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§ 14 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 14.

(1) Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt Österreich, unter vom Zollamt festzulegenden Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Zusammenfassung sämtlicher Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern in einem einzigen elektronischen Verwaltungsdokument zulassen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammenzufassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen.

(2) Sofern die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versenders für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet zulassen, dass

  1. a) das elektronische Verwaltungsdokument erst unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
  2. b) anstelle des EDV-gestützten Systems ein vereinfachtes Verfahren angewendet wird.

(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2399 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 , ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, durch einen Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie 8 bis 10 und das Ausfallverfahren (§ 15) gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252149

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