vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Reinigung und Desinfektion

§ 15

In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)